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Benützungsverbot; Anwendungsbereich

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2001/158bbl 2001, 233 Heft 6 v. 15.12.2001

Aufhebung

§ 37 Abs 1 und Abs 4 lit c tir BauO 1998

Die Baubehörde hat die weitere Benützung des Gebäudes nicht nur zu versagen, wenn keine Benützungsbewilligung vorliegt, sondern auch im Fall, dass ein Gebäude ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung errichtet wurde.

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