Aufhebung
§ 37 Abs 1 und Abs 4 lit c tir BauO 1998
Die Baubehörde hat die weitere Benützung des Gebäudes nicht nur zu versagen, wenn keine Benützungsbewilligung vorliegt, sondern auch im Fall, dass ein Gebäude ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung errichtet wurde.