Art 44 Abs 3 B-VG; § 126a BVergG; §§ 1 Abs 1 Z 1, 6 bis 10 sbg LVergG
Die Verfassungsbestimmung des § 126a BVergG verstößt gegen das rechtsstaatliche sowie das demokratische Prinzip und stellt somit eine Gesamtänderung der Verfassung dar; sie wird daher als verfassungswidrig aufgehoben.