§ 1168a ABGB; ÖNorm B 2236-1 Pkt 2.3.1.2
Hat der Auftraggeber von vorneherein - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für die Errichtung einer Dampfsperre zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten tragen zu lassen („Sowieso-Kosten“).