§§ 1302, 1304 ABGB
Die Bauaufsicht erfolgt nur im Interesse des Auftraggebers. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen.
OGH 16. 5. 2001, 2 Ob 102/01s