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Bauaufsicht und Mitverschulden

RechtsprechungZivilrechtbbl 2001/138bbl 2001, 197 Heft 5 v. 15.10.2001

§§ 1302, 1304 ABGB

Die Bauaufsicht erfolgt nur im Interesse des Auftraggebers. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen.

OGH 16. 5. 2001, 2 Ob 102/01s

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