Abweisung
§ 23 Abs 5 lit b stmk ROG; §§ 26 Abs 1 Z 3, 43 Abs 2 Z 5, 71 stmk BauG 1995
Von Pflichtabstellplätzen typischerweise ausgehende Immissionen sind in der Widmungskategorie Wohngebiet zulässig, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Abweisung
§ 23 Abs 5 lit b stmk ROG; §§ 26 Abs 1 Z 3, 43 Abs 2 Z 5, 71 stmk BauG 1995
Von Pflichtabstellplätzen typischerweise ausgehende Immissionen sind in der Widmungskategorie Wohngebiet zulässig, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.