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„Neu für Alt“ bei zu Abriss führender Gebäudesanierung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2001/109bbl 2001, 155 Heft 4 v. 15.8.2001

§ 1295 ABGB

Erfordert die Zerstörung der Sache durch das schädigende Ereignis eine Neuanschaffung, dann hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung. Wird aber als Nebeneffekt die schadhafte Sache nun in einen besseren Zustand gebracht, der dem Geschädigten objektiv, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz „neu für alt“ abzugelten.

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