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Mieter; subsidiäre Verantwortlichkeit; Baustrafen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2001/102bbl 2001, 152 Heft 4 v. 15.8.2001

Aufhebung

§§ 129 Abs 1, 135 wr BauO

Die subsidiäre Haftung des Mieters für die bewilligungsgemäße Benützung von Räumen tritt ein, wenn der Vermieter ihn von der bewilligten Benützungsart in Kenntnis gesetzt und zu einer bewilligungswidrigen Benützung nicht beigetragen hat.

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