Aufhebung
§§ 129 Abs 1, 135 wr BauO
Die subsidiäre Haftung des Mieters für die bewilligungsgemäße Benützung von Räumen tritt ein, wenn der Vermieter ihn von der bewilligten Benützungsart in Kenntnis gesetzt und zu einer bewilligungswidrigen Benützung nicht beigetragen hat.