§§ 79 Abs 6, 135 Abs 1 wr BauO
Ein Vorgarten bzw eine Abstandsfläche darf nicht zur Gänze befestigt (geschottert) werden, um sie als Lagerplatz für Baumaterial zu verwenden.
Die Aufstellung von einzelnen Blumentrögen auf einer teils geschotterten und teils befestigten Fläche, die als Lagerfläche für Baumaterial verwendet wird, stellt keine gärtnerische Ausgestaltung dar.