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Zur Verfassungswidrigkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens nach § 70a der Bauordnung für Wien (WBO)

 Grundlagen und Praxis des BaurechtsWolfgang Hauerbbl 2001, 142 Heft 4 v. 15.8.2001

Mit Erkenntnis vom 12. 12. 2000, G 97/00 hat der VfGH § 70a WBO zur Gänze als verfassungswidrig beurteilt. Der Wiener Landesgesetzgeber wird voraussichtlich eine Ersatzlösung suchen, die dann vielleicht wieder als vorbildliche Lösung für andere Bundesländer ausgegeben wird. Gegen den neuerlichen vorbeugenden Ausschluss der Nachbarn von einem Mitspracherecht vor Baubeginn nimmt der Autor Stellung. Er berichtet von den Verfahren, die bezüglich desselben Bauvorhabens zu zwei Beschwerden an den VfGH führten, zeigt Probleme auf und fasst die wichtigsten Aussagen des VfGH zusammen. Vorläufiges Ergebnis ist, dass für eine errichtete Wohnhausanlage mit 17 Wohnungen keine Baubewilligung existiert.

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