§ 830 ABGB
Hat die Gemeinde konkrete Schritte zur Änderung des Flächenwidmungsplans in Gang gesetzt und ist in absehbarer Zeit mit einem Beschluss zu rechnen, der geeignet ist, den Verkehrswert der betroffenen Liegenschaft wesentlich zu beeinflussen (erhöhen), so erfolgt die Teilungsklage eines Miteigentümers zur Unzeit.