§§ 1295 ff ABGB; § 31 WRG
Musste einem fachkundigen Werkunternehmer bekannt sein, dass das Ergebnis einer ihm aufgetragenen Prüfung den angestrebten Erfolg nicht gewährleisten könne, so hat er seinen Auftraggeber im Rahmen der ihm obliegenden vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten darauf hinzuweisen, dass der ihm erteilte Prüfauftrag unvollständig ist.