Aufhebung
§ 20 Abs 2 Z 3 nö BauO 1976 (jetzt: § 55 Abs 3 nö BauO 1996)
Die Gefährdung von Bauwerken durch Hochwasser ist durch konkrete Erhebungen festzustellen. Ein Verweis auf (bloß informative) Kennzeichnungen im Flächenwidmungsplan oder forstrechtliche Gefahrenzonenpläne kann die erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich nicht ersetzen.