Abweisung
§ 62 Abs 2 nö BauO 1996; § 17 nö KanalG 1977
§ 62 Abs 2 nö BauO 1996 sieht keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung mehr vor. Eine Anschlusspflicht tritt ein, wenn auf der Liegenschaft Schmutzwässer anfallen und eine Möglichkeit besteht, diese Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal abzuleiten.