§§ 27, 94 Abs 1 Z 2 GBG
Eine einer allgemeinen Vollmachtsurkunde durch Maschinenschrift angefügte Orts- und Datumsangabe, welche in keinerlei Widerspruch zueinander bzw zum Vertragstext steht, und auch sonst kein Umstand vorliegt, der die nachträgliche Anfügung annehmen ließe, reicht als Abweisungsgrund für die begehrte Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht aus.