Gestützt auf § 23 Abs 12 und 13 stmk ROG wurde für das Gebiet Graz Hauptbahnhof Süd durch VO eine Bebauungsdichte festgelegt, die den Bau des sogenannten „Bahnhof-Center“ nicht zulässt. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass es sich bei der gesetzlichen Grundlage dieser VO um eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation handelt. Darüber hinaus wurde sowohl im Verfahren zur Erlassung der BebauungsdichteVO 1993 als auch im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplans die Verpflichtung zur umfassenden, richtigen und nachvollziehbaren Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen verletzt.