§ 1295 Abs 2 ABGB
Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides erschöpft sich in der Aussage, dass der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Baues öffentlich rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Er begründet für sich allein noch kein subjektives öffentliches Recht, fremden Grund (hier: für den Betrieb der Seilbahn) zu verwenden.