Abweisung
§ 43 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995; § 23 Abs 5 lit e stmk ROG
Die Überschreitung des Istmaßes durch das Summenmaß von 1 dB stellt keine gesundheitsgefährdende bzw unzumutbare Schallbelastung dar.
Abweisung
§ 43 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995; § 23 Abs 5 lit e stmk ROG
Die Überschreitung des Istmaßes durch das Summenmaß von 1 dB stellt keine gesundheitsgefährdende bzw unzumutbare Schallbelastung dar.