Aufhebung
§ 24 Abs 1 und 2 oö ROG 1994
Die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die eine betriebsorganisatorische Einheit bilden oder zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder eine funktionelle Einheit bilden, sind zusammenzuzählen, unabhängig davon, wer Inhaber der Baubewilligung ist.