Abweisung
§ 19 Abs 2 Z 8 nö ROG 1976
Für den Betrieb einer im Freien betriebenen Kegelbahn auf einer Gründland-Sportfläche ist ein Gebäude mit den Ausmaßen von 4,8 m mal 4,8 m nicht erforderlich.
Abweisung
§ 19 Abs 2 Z 8 nö ROG 1976
Für den Betrieb einer im Freien betriebenen Kegelbahn auf einer Gründland-Sportfläche ist ein Gebäude mit den Ausmaßen von 4,8 m mal 4,8 m nicht erforderlich.