Abweisung
§ 58 wr BauO
Eine privatrechtliche Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Entschädigungsansprüche hat auf das Bestehen öffentlich-rechtlicher Abtretungs- und Entschädigungsverpflichtungen keinen Einfluss.
Abweisung
§ 58 wr BauO
Eine privatrechtliche Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Entschädigungsansprüche hat auf das Bestehen öffentlich-rechtlicher Abtretungs- und Entschädigungsverpflichtungen keinen Einfluss.