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Der „Schwibbogen“ im Zivilrecht1)1) Dieser Beitrag basiert auf einem Gutachten, welches die Vf für die Stadt Krems an der Donau (Magistrat Krems - Stadtbaudirektion) erstattet haben.

AufsätzeHelmut Böhm und Barbara Egglmeier-Schmolkebbl 2001, 1 Heft 1 v. 15.2.2001

Unter einem „Schwibbogen“ versteht man die zumeist gemauerte bogenförmige Verbindung zwischen zwei Häusern. Sein Zweck besteht darin, die verbundenen Häuser statisch abzustützen. Oftmals überspannen „Schwibbögen“ dabei öffentliche Straßen und Gassen. Aufgrund ihres meist beträchtlichen Alters sind sie häufig in einem schlechten Erhaltungszustand, sodass sich die Gemeinden immer öfter mit dem Problem konfrontiert sehen, dass Teile abfallen und darunter liegende Straßenstücke beschädigen oder auch sonst Sachen oder Personen gefährden. Der folgende Beitrag befasst sich vor allem mit der Frage, wer zur Erhaltung von „Schwibbögen“ verpflichtet ist und wen die Haftung für Schäden durch herabfallende Mauerteile trifft.

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