Im Oktober 1999 hat der Verfassungsgerichtshof mehrere Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 und die auf Grund dieser Vorschriften ergangene RichtlinienV wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Durch dieses Erk wurde dem Modell der vertraglichen Baulandsicherung für die weitere Anwendung die rechtliche Grundlage entzogen. Für die Landeshauptstadt Salzburg und für alle Salzburger Landgemeinden, die seit der Einführung der Vertragraumordnung durch das ROG 1992 Raumordungsverträge mit Liegenschaftseigentümern auf der Basis der aufgehobenen Bestimmungen abgeschlossen haben, stellt sich nun die wichtige Frage, wie sich das aufhebende Erk auf die bestehenden Raumordnungsverträge auswirkt.