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Bauvollendung, Fehlen des „Fassadenendverputzes“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2000/122bbl 2000, 187 Heft 5 v. 15.10.2000

§ 103 Abs 1 und 6 nö BauO 1976

Die Bauführung ist vollendet, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind.

Unter diesen Voraussetzungen ist ein Gebäude trotz Fehlens des „Fassadenendverputzes“ bereits vollendet.

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