§ 103 Abs 1 und 6 nö BauO 1976
Die Bauführung ist vollendet, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind.
Unter diesen Voraussetzungen ist ein Gebäude trotz Fehlens des „Fassadenendverputzes“ bereits vollendet.