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Widerruf der Ausschreibung wegen überhöhter Preise

RechtsprechungZivilrechtbbl 2000/110bbl 2000, 168 Heft 4 v. 15.8.2000

§ 42 Abs 1 BVergG 1993; § 4 tir VergG

Nachträgliche Einsparungsmöglichkeiten stellen einen zwingenden Grund zum Widerruf der Ausschreibung dar; überhöhte Preise können einen solchen darstellen. Dabei ist nicht auf Vergleichsanbote bei bestimmten anderen Projekten, sondern auf ein Überschreiten der marktüblichen Preise abzustellen.

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