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Unrichtige Behördenauskunft und Schadenersatz

RechtsprechungZivilrechtbbl 2000/105bbl 2000, 164 Heft 4 v. 15.8.2000

Art 20 Abs 4 B-VG; § 1 AHG; § 12 krnt GdPlG 1995

Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf eine der Sache nach richtige Information. Ein reiner Vermögensschaden infolge Fehlinformation ist durch die Gewährung von Schadenersatz auszugleichen.

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