§§ 13 Abs 2, 14 Abs 1 Z 3, 15, 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979
Von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierte Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden.