§ 1311 ABGB; §§ 65, 125 WBO
Wer sich gegenüber der Behörde eines „Scheinbauführers“ bedient (der den Bau nach dem Willen der Beteiligten eben nicht ausführen soll), kann diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für die plan- und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen.