Art 1 Abs 1 lit b, 2 Abs 6 RL 89/665/EWG ; Art 234 EG; §§ 11 Abs 1, 29 Abs 4, 55 Abs 2, 56 Abs 1, 113 Abs 3 BVergG 1997
Die Wirtschaftskammer Wien ist eine öffentliche Auftraggeberin.
Der Antrag des Bieters auf Feststellung, dass er durch den Widerruf „keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags“ hatte, ist unzulässig.