§§ 29 Abs 4, 53 BVergG 1997
Die Bestbieterkriterien sind in der Ausschreibung so bestimmt zu formulieren, dass es den Bietern möglich ist, ihre Angebote möglichst günstig zu positionieren. Dies erfordert eine klare Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Kriterien zueinander, welche möglicherweise, jedoch nicht zwingend eine prozentuelle Gewichtung der Kriterien bedingt.