§§ 29 Abs 4, 53 BVergG 1997
Die Zuschlagskriterien müssen einer objektiv nachvollziehbaren Überprüfung zugänglich sein.
Die relative Bedeutung der aufgestellten Zuschlagskriterien im Verhältnis zueinander muss objektiv nachvollziehbar sein.
§§ 29 Abs 4, 53 BVergG 1997
Die Zuschlagskriterien müssen einer objektiv nachvollziehbaren Überprüfung zugänglich sein.
Die relative Bedeutung der aufgestellten Zuschlagskriterien im Verhältnis zueinander muss objektiv nachvollziehbar sein.