In Oberösterreich muss den Grundeigentümern spätestens seit dem Kalenderjahr 1999 von den Gemeinden ein Aufschließungsbeitrag für unbebautes und aufgeschlossenes Bauland vorgeschrieben werden. Dieser Aufschließungsbeitrag ist je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde vorzuschreiben und unterschiedlich zu berechnen. Die geleisteten Aufschließungsbeiträge sind auf Anschlussgebühren nach dem oö IBG (Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr) und den Verkehrsflächenbeitrag nach der oö BauO anrechenbar. Gleiches gilt, wenn diese „Beiträge“ auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages geleistet werden.