Durch das mit 1. 7. 1999 in Kraft getretene Bauarbeitenkoordinationsgesetz wurden die Artikel 2 bis 7 der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in nationales Recht umgesetzt. Ziel der Regelung ist eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer durch Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten.