§§ 1167 ff ABGB; § 1 UStG 1994
Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Ersatzleistung kommt es allein darauf an, ob einer Leistung eine Gegenleistung des Leistungsempfängers gegenübersteht. Bei Schadenersatzleistungen für die Verursachung oder das Einstehenmüssen für einen solchen liegt kein Leistungsaustausch und demnach sog „echter“ nicht der Umsatzsteuer unterliegender Schadenersatz vor.