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Haftung für vorhersehbare Folgeschäden

RechtsprechungZivilrechtbbl 1999/224bbl 1999, 199 Heft 5 v. 15.10.1999

§ 1293 ff ABGB

Auch derjenige, der eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstehende Schäden nur insoweit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt.

OGH 14. 4. 1999, 7 Ob 189/98i

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