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Rechtswirkungen einer Ersichtlichmachung der Bauplatzbewilligung im Grundbuch

RechtsprechungZivilrechtbbl 1999/223bbl 1999, 199 Heft 5 v. 15.10.1999

§ 8 oö BauO 1994

Die in § 8 oö BauO geregelte Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft eines Grundstücks im Grundbuch dient nur dazu, die mit einem Grundstück verbundenen rechtlichen Eigenschaften offenzulegen; durch die Ersichtlichmachung selbst werden aber keine Rechte begründet.

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