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Bauplatz; Anspruch auf Enteignung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/159bbl 1999, 151 Heft 4 v. 15.8.1999

Aufhebung

§§ 5, 11, 16 oö BauO 1994; § 32 Abs 1 Z 1 oö ROG 1994

Die Anordnung in § 16 Abs 3 oö BauO kann nicht dahingehend verstanden werden, dass in ihr abschließend die Voraussetzungen für eine Enteignung festgelegt sind. Ein gem § 5 oö BauO bewilligter Bauplatz ist einem im Bebauungsplan iSd § 32 Abs 2 Z 1 oö ROG ausgewiesenen Bauplatz gleichzuhalten, somit kommt dem zur Grundabtretung verpflichteten Grundeigentümer nach § 5 oö BauO ein Anspruch auf Enteignung gem § 11 Abs 1 oö BauO zu.

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