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Haftung für Schimmelpilzbefall

RechtsprechungZivilrechtbbl 1999/170bbl 1999, 153 Heft 4 v. 15.8.1999

§§ 872, 932 ff, 1295 ff ABGB

Mängel in der Konstruktion eines Kaufobjekts, die einer gewöhnlich vorauszusetzenden oder zugesagten Eigenschaft der Sache zuwiderlaufen sind unbehebbar. Außerhalb des Verbraucherschutzes macht nur eine nicht erfüllte Zusage bestimmter Eigenschaften einen Gewährleistungsverzicht unwirksam.

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