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Begriff des landwirtschaftlichen Nebenerwerbs

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/4bbl 1999, 16 Heft 1 v. 15.2.1999

Aufhebung

§ 19 Abs 2 Z 1 und Abs 4 nö ROG 1976 idF 8000-10

Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann nur dann vorliegen, wenn sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau ­eines „Pressraumes mit Weinkeller“).

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