Aufhebung
§§ 16 Abs 1, 21 Abs 1, 45 Abs 1 oö ROG 1994; BausperrenV der Gemeinde Tiefgraben
Die Verhängung einer Bausperre zur Verhinderung des Verkaufs von Grundstücken an nicht am Ort Ansässige dient nicht dem Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung.