VwGH vom 20.1.2025, Ra 2023/13/0180; EStR Rz 113a
Die AfA kann nur der wirtschaftliche Eigentümer geltend machen, wobei in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer auch der wirtschaftliche Eigentümer ist. Auch ein Fruchtgenussberechtigter kann nur dann die AfA ansetzen, wenn er als wirtschaftlicher Eigentümer gilt.

