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Verzicht auf ein Vorkaufsrecht als sonstige Leistung, Heft 02/2026

BBi 2026, 1 Heft 2 v. 10.2.2026

BFG vom 24.09.2025, RV/7106200/2019

Gemäß § 29 Z 3 EStG zählen zu den sonstigen Leistungen Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören.

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