Anlässlich der im Dezember 2024 kundgemachten Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2015 wurde die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb (ab Veranlagung 2025) von € 45.000,– auf € 55.000,– angehoben.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank

