Ab 1.7. ist es wieder soweit: Das Finanzamt startet mit den automatischen Veranlagungen (ANV) des Jahres 2024 für Arbeitnehmer:innen, sofern weder bis 30.06. ein eigener Antrag abgegeben, noch aktiv darauf verzichtet wurde. Die weiteren Voraussetzungen gemäß § 42 Abs. 2a EStG sind:
Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
