BFG vom 1.4.2025, RV/5100492/2024
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (eine Vermietungsgemeinschaft, im Folgenden VG) hat im Jahr 2021 ein Mietwohnhaus ausschließlich zu Vermietungszwecken (ohne Eigennutzung) käuflich erworben. Im Kaufvertrag war festgelegt, dass die Verkäufer bis zur tatsächlichen Übergabe sämtliche Betriebs- und Reparaturkosten sowie die Kosten der ordentlichen Erhaltung tragen und auch für die Erhaltung und Instandhaltung des Objektes zu sorgen haben. Gleichzeitig fließen bis dahin den Verkäufern auch die Einnahmen zu. Ab Übergabe gehen diese Rechte und Verpflichtungen auf die Käufer über. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs waren zwei Wohnungen (Top 01 und Top 02 im EG) bereits vermietet. Mit der Zahlung und Übergabe hat die VG auch die bestehenden Mietverträge übernommen. Bei den beiden bereits vermieteten Wohnungen war zum Kaufzeitpunkt bereits klar, dass in absehbarer Zeit Sanierungsbedarf (wegen Schimmelbefalls) besteht. Die Wohnungen Top 03 und Top 04 (im Obergeschoß) waren zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht saniert und daher noch nicht vermietet.

