VereinsR Rz 772, 774a, 775
Mit dem Wartungserlass 2025 kam es auch zu Änderungen bei den pauschalen Aufwandsersätzen, die nachfolgend erläutert werden:
Sind die Einkünfte der in den Rz 763 bis 767 (Vereinsmitglieder, gewählte Funktionäre oder Mitarbeiter) genannten Personen nicht als Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988 anzusehen, können typischerweise Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte vorliegen.

