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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 08/2024

BBi 2024, 3 Heft 8 v. 10.8.2024

Säumniszuschlag

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gem. § 211 Abs. 2 BAO entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und innerhalb der letzten sechs Monate alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet wurden.

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