EStR Rz 1700a – Wartungserlass 2023
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG gelten Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind.
Bislang konnte der betriebliche Anteil nur bei entsprechenden Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung in der Steuererklärung als Betriebsausgabe angesetzt werden. Ab der Veranlagung 2022 können auch ohne konkreten Nachweis, bei Glaubhaftmachung einer betrieblichen Veranlassung, 50 % der aufgewendeten Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

