LStR, Rz 222c, 271
§ 26 Z 5 EStG, der die Leistungen des Arbeitgebers betreffend die Beförderung von Arbeitnehmern (Werkverkehr, Jobticket) regelt, wurde ab 01.07.2021 novelliert.
Die Bestimmungen über den klassischen Werkverkehr blieben unverändert. Unter dem Begriff "Werkverkehr" ist die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels zu verstehen. Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Beförderung im Werkverkehr stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

