Ausgaben für Arbeitsmittel sind bei überwiegender Verwendung für eine Berufstätigkeit als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen insbesondere Kfz, Computer, Fax und Telefon (Handy), nicht jedoch Wirtschaftsgüter der Lebensführung, wie z.B. Fernseher, Radio, Fotokamera (LStR, Rz 226). Die Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (z.B. Drucker, Laptop) zur Verwendung an einem in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind jedoch um das Homeoffice-Pauschale (§ 16 Abs.1 Z 7 bzw. § 26 Z 9 EStG) von maximal € 300,– im Jahr zu kürzen.

