BFG vom 29.06.2022, RV/7102083/2009
Eine Unterlassung des KESt-Abzuges gem. § 94a Abs. 1 EStG im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie ist unzulässig, wenn eine offenkundige verdeckte Ausschüttung vorliegt (§ 1 Abs. 2 der Verordnung (VO) des BMF zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften; BGBl II Nr. 56/1995).

